AÜ in der Medizin: Rechtliche FragenAÜ in der Medizin: Rechtliche Fragen

Arbeitnehmerüberlassung in der Medizin: Welche rechtlichen Herausforderungen sollten Kliniken und Ärzt:innen kennen?

Die ärztliche Arbeitnehmerüberlassung hat sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Instrument entwickelt, um auf den wachsenden Fachkräftemangel und kurzfristige Engpässe im Gesundheitswesen zu reagieren. Gerade für Kliniken, die unter hohem Druck stehen, bietet sie eine flexible und rechtssichere Lösung. Gleichzeitig bringt das Modell zahlreiche rechtliche und organisatorische Anforderungen mit sich – sowohl für Einrichtungen als auch für Ärztinnen und Ärzte.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Entwicklung, die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die konkreten Vorteile – und zeigt, wie die Facharztagentur Kliniken und Mediziner:innen dabei verlässlich begleitet.

Was ist Arbeitnehmerüberlassung – und wo kommt sie her?

Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass ein:e Ärzt:in bei einem Personaldienstleister – wie der Facharztagentur – fest angestellt ist und für eine bestimmte Zeit in einer Klinik arbeitet. Die rechtliche Grundlage bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Ursprünglich entstand das Modell der Zeitarbeit in den 1960er-Jahren als kurzfristige Lösung für Auftragsspitzen in der Industrie. Mit der Einführung des AÜG im Jahr 1972 wurde die Arbeitnehmerüberlassung erstmals gesetzlich geregelt. Eine zentrale Reform erfolgte 2017 mit der Einführung von zwei wichtigen Schutzmechanismen:

  • Höchstüberlassungsdauer:
    Maximal 18 Monate darf dieselbe Person in der gleichen Einrichtung eingesetzt werden. Danach entsteht automatisch ein Beschäftigungsverhältnis mit der Klinik – es sei denn, es greift eine tarifliche Sonderregelung.
  • Equal Pay:
    Ohne Tarifvertrag gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung in der Bezahlung ab dem ersten Einsatztag. Mit Tarifvertrag kann davon abgewichen werden – spätestens nach neun Monaten muss jedoch der gleiche Lohn wie bei festangestellten Ärzt:innen gezahlt werden.

In der Medizin gewann das Modell besonders nach dem Urteil des Bundessozialgerichts im Jahr 2019 an Bedeutung: Die bisherige Praxis der vermeintlich freiberuflichen Honorarärzt:innen wurde als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft. Die Arbeitnehmerüberlassung wurde damit zur rechtssicheren Alternative.

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Ein Modell etabliert sich

Lange Zeit wurde der Begriff „Honorararzt“ mit Selbstständigkeit und Flexibilität gleichgesetzt. Doch spätestens seit der BSG-Entscheidung ist klar: Wer in Klinikstrukturen arbeitet, unterliegt Weisungen und ist sozialversicherungspflichtig.

Die ärztliche Arbeitnehmerüberlassung hat sich über die Jahre vom Nischenmodell zur etablierten Lösung entwickelt. Besonders bei kurzfristigen Personalengpässen, Krankheitsausfällen oder zur Überbrückung offener Stellen greifen viele Kliniken heute regelmäßig auf ärztliches Leihpersonal zurück.

Checkliste: Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen im Überblick

Die ärztliche Arbeitnehmerüberlassung ist kein Feld für Improvisation. Neben einer sauberen Organisation erfordert sie fundierte Kenntnisse der gesetzlichen Vorgaben.

Dazu zählen unter anderem:

Erlaubnispflicht

Nur Personaldienstleister mit offizieller Genehmigung dürfen Ärzt:innen überlassen (§ 1 AÜG). Die Facharztagentur verfügt über eine unbefristete Erlaubnis – ein Zeichen für Zuverlässigkeit und Qualität.

Vertragsform

Zum 1. Januar 2025 bringt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) eine praxisnahe Neuerung mit sich: Das bisher gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie im Nachweisgesetz (NachwG) entfällt und wird durch die weniger aufwändige Textform ersetzt. Das bedeutet: Überlassungsverträge können künftig auch rechtswirksam per E-Mail oder in anderer elektronischer Form geschlossen werden – ein spürbarer Fortschritt für den administrativen Alltag in Kliniken und bei Dienstleistern.

Kennzeichnungspflicht

Der Charakter der Überlassung muss im Vertrag klar erkennbar sein. Fehlt diese Kennzeichnung, droht eine sogenannte „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung“, bei der automatisch ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ärzt:in und Klinik entsteht.

Informationspflichten

Kliniken müssen überlassene Ärzt:innen über relevante betriebliche Gegebenheiten wie offene Stellen oder Sicherheitsvorschriften genauso informieren wie das eigene Personal.

Arbeitszeit und Mitverantwortung

Auch Leihärzt:innen unterliegen dem Arbeitszeitgesetz. Klinik und Dienstleister haften gemeinsam für dessen Einhaltung – etwa bei Ruhezeiten oder maximaler Wochenarbeitszeit.

Mitbestimmung

Der Betriebsrat muss über den Einsatz überlassener Ärzt:innen informiert werden und ist bei bestimmten Regelungen einzubeziehen.

Aufenthaltstitel bei ausländischen Ärzt:innen

Für Ärzt:innen aus Drittstaaten ist ein gültiger Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis erforderlich. Hier unterstützt die Facharztagentur Kliniken mit fachkundiger Beratung.

Scheinselbstständigkeit vermeiden

Wer ärztliche Leistungen im Rahmen klinischer Abläufe erbringt, kann nicht als freier Mitarbeiter tätig sein. Der Versuch, dies zu umgehen, birgt hohe rechtliche Risiken.

Die Facharztagentur sorgt mit erprobten Prozessen und rechtlich geprüften Vertragsvorlagen für maximale Sicherheit auf beiden Seiten.

Was Kliniken und Ärzt:innen konkret davon haben

Für Kliniken bietet Arbeitnehmerüberlassung:

  • Hohe Flexibilität, auch bei sehr kurzfristigem Personalbedarf
  • Planbare Entlastung von Teams in Urlaubszeiten oder bei Ausfällen
  • Minimalen Verwaltungsaufwand: Recruiting, Vertragsabwicklung, Abrechnung – alles aus einer Hand
  • Einsparungen durch reduzierte Überstunden und weniger Belastung des Stammpersonals
  • Bedarfsorientierte Steuerung ohne langfristige Bindung

Für Ärzt:innen entstehen daraus ebenfalls klare Vorteile:

  • Flexibler, planbarer Einsatz ohne wirtschaftliches Risiko
  • Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit allen Vorteilen
  • Vielfältige Erfahrungen durch wechselnde Einsatzorte
  • Erweiterung des eigenen fachlichen Horizonts durch unterschiedliche Versorgungsstrukturen
  • Unterstützung bei allen organisatorischen und bürokratischen Fragen durch die Facharztagentur
  • Persönliche Betreuung vor, während und nach dem Einsatz
  • Transparentes, geregeltes Vergütungsmodell

Die Facharztagentur – verlässliche Partnerschaft auf Augenhöhe

Seit vielen Jahren ist die Facharztagentur auf die Überlassung von Ärzt:innen im Rahmen des AÜG spezialisiert. Wir bringen Kliniken und Mediziner:innen passgenau zusammen – und sorgen für eine reibungslose Umsetzung.

Was uns auszeichnet:

  • Persönliche und transparente Beratung
  • Auswahl geeigneter Einsätze und Profile
  • Rechtssichere Vertragsgestaltung
  • Begleitung über den gesamten Vermittlungsprozess hinweg

Kurz gesagt: Wir kümmern uns um den Rahmen – damit Sie sich ganz auf Ihre medizinische Arbeit konzentrieren können.

Wohin sich das Modell entwickelt

Die Nachfrage nach flexibler ärztlicher Unterstützung wird weiter Bestand haben. Gleichzeitig wächst der Druck, rechtliche Vorgaben konsequent einzuhalten. Das Modell der Arbeitnehmerüberlassung (oder befristeten Anstellung) bietet Kliniken und Ärzt:innen gleichermaßen Chancen – wenn es professionell begleitet wird.
Mit einem starken Partner wie der Facharztagentur an der Seite bleibt die Überlassung nicht nur rechtssicher, sondern wird zum echten Erfolgsmodell.

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Fazit

Die ärztliche Arbeitnehmerüberlassung ist heute mehr als eine Übergangslösung. Sie ist ein etabliertes, sicheres und flexibles Modell – für Kliniken, die kurzfristig Bedarf haben, und für Ärzt:innen, die Flexibilität und Vielfalt schätzen.

Gut umgesetzt, bietet sie allen Beteiligten Vorteile – rechtlich, organisatorisch und menschlich.
Die Facharztagentur begleitet Sie dabei mit Erfahrung, Weitblick und verlässlicher Partnerschaft.