Mehrfachbeschäftigung von HonorarärztenMehrfachbeschäftigung von Honorarärzten

Arbeitnehmerüberlassung und Mehrfachbeschäftigung: Wie Ärztinnen und Ärzte von einer Nebentätigkeit profitieren

Viele Ärztinnen und Ärzte üben neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis häufig noch eine weitere Nebentätigkeit aus.Sie geraten dadurch in die sogenannte “Mehrfachbeschäftigung“, die mehr Flexibilität und zusätzliche Einkünfte verspricht.

Definition von “Mehrfachbeschäftigung“ bei ANÜ-Ärztinnen und -Ärzten

Eine “Mehrfachbeschäftigung“ liegt vor, sobald ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin gleichzeitige mehrerer Arbeitsverhältnisse mit entweder demselben oder verschiedenen Arbeitgebern begründet oder erfüllt. Dabei sind oftmals aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeitverpflichtungen in den verschiedenen Arbeitsverhältnissen ein Haupt- und ein Nebenarbeitsverhältnis (Nebenbeschäftigung) bestimmbar.

Grundsätzlich kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse parallel eingehen, auch wenn dies in Einzelarbeitsverträgen oder Tarifverträgen verboten oder an die Zustimmung des Arbeitgebers im Einzelfall gebunden ist. Entsprechende Verbotsklauseln sind nur bei besonderem und berechtigtem Arbeitgeberinteresse zulässig. 1

Vorteile der Mehrfachbeschäftigung für Ärztinnen und Ärzte

Die Mehrfachbeschäftigung über die Arbeitnehmerüberlassung bietet sowohl für die Ärztinnen & Ärzte sowie für die Kliniken und Einrichtungen zahlreiche Vorteile:

  • Flexibilität & Entscheidungsfreiheit:
    Ärztinnen und Ärzte können ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort selbstbestimmt und flexibel gestalten, denn sie entscheiden selbst, ob sie regional oder bundesweit arbeiten möchten.
 Außerdem können sie wählen, ob sie kurzfristig oder langfristig zur Verfügung stehen möchten und legen dementsprechend die gewünschte Beschäftigungsdauer fest.
  • Zusätzliche Einkommensmöglichkeiten:
    Aufgrund ihrer Tätigkeit in mehreren Kliniken oder Einrichtungen können Ärztinnen und Ärzte zusätzliche Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ermöglicht den Ärztinnen und Ärzten ein überdurchschnittliches Gehalt.
  • Abwechslung im Berufsalltag & Expertise:
    Ärztinnen und Ärzte, die an verschiedenen Kliniken und Einrichtungen tätig sind, sammeln wertvolle berufliche Erfahrungen und erhalten Einblicke in unterschiedliche Strukturen und Abläufe. Dadurch können sie auch ihre fachlichen Kompetenzen erweitern bzw. vertiefen.
  • Bessere Vereinbarkeit von Familie & Beruf (Work-Life-Balance):
    Aufgrund der flexiblen Einsatzmöglichkeiten (Einsatzort & Einsatzdauer) können Ärztinnen und Ärzte ihren Arbeitsalltag besser an ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen.
  • Entlastung für Kliniken:
    Aufgrund des hohen Personalmangels in den Kliniken und Einrichtungen können Ärztinnen und Ärzte durch Mehrfachbeschäftigung personelle Engpässe ausgleichen. Dadurch erhält auch das festangestellte Personal zusätzliche Unterstützung und Überlastungen wird vorgebeugt.

Steuerrechtliche Vorgaben: Wie verhält es sich mit den Steuerklassen?

Bei einer Mehrfachbeschäftigung erfolgt die Abrechnung des ersten Arbeitsverhältnisses (Hauptarbeitgeber) mit der regulären Steuerklasse (z.B. Steuerklasse I, II oder III). Für jede weitere Beschäftigung findet automatisch die Steuerklasse VI Anwendung. Diese Steuerklasse berücksichtigt keine Freibeträge und weist höhere Steuersätze auf.

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Berufliche Fragen zur Mehrfachbeschäftigung

Bei der Entscheidung, ob eine Mehrfachbeschäftigung sinnvoll sein kann, sollten vorab verschiedene berufliche Fragen geklärt werden:

  • Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsart:
    Das Arbeitsverhältnis und die Beschäftigungsart sind wichtige Kriterien bei der Entscheidung für oder gegen eine Mehrfachbeschäftigung. Dabei ist von großer Bedeutung, ob die Ärztin oder der Arzt überwiegend in einer Klinik (die Klinik wäre in diesem Fall der Hauptarbeitgeber) oder ausschließlich in der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist. Es gilt auch zu klären, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt oder der Besitz einer eigenen Praxis.
  • Haupt- oder Nebenarbeitgeber:
    Es muss entschieden werden, welcher Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber gilt.
  • Versorgungswerk:
    Für die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge muss das zuständige Versorgungswerk bestimmt werden. Verändert sich die berufliche Situation, kann ein Wechsel des Versorgungswerkes notwendig werden. In Deutschland sind Ärztinnen und Ärzte in der Regel Mitglied eines Versorgungswerks und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der Arbeitnehmerüberlassung liegt ein Angestelltenverhältnis vor, für das auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Fazit: Lohnt sich die Mehrfachbeschäftigung für ANÜ-Ärzte?

Die Mehrfachbeschäftigung bietet sowohl den Ärztinnen und Ärzten sowie den Kliniken und Einrichtungen zahlreiche Vorteile. Es gilt jedoch, steuerrechtliche Vorgaben zu beachten. Daher sollten Ärztinnen und Ärzte, die sich für diese Art der Beschäftigung entscheiden, offen mit ihren Arbeitgebern kommunizieren und sicherstellen, dass alle Arbeitsverhältnisse transparent und regelkonform gestaltet sind.