Strahlenschutz spielt im Gesundheitswesen eine bedeutende Rolle, und damit auch für uns. Denn in vielen medizinischen Bereichen werden zur Diagnostik und Therapie künstliche Strahlungen, wie ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe, eingesetzt.
Der Einsatz dieser Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung, birgt jedoch sowohl für die Patientinnen und Patienten als auch für Beschäftigte in den entsprechenden Fachbereichen erhebliche Risiken. Um diese bei erforderlicher Exposition so gering wie möglich zu halten, ist die Einhaltung bestimmter organisatorischer, technischer und persönlicher Schutzmaßnahmen verbindlich vorgegeben.
In diesem Beitrag werfen wir einen kurzen Blick auf die Art und Anwendung unterschiedlicher Strahlungstypen sowie die erforderlichen Maßnahmen und Verpflichtungen rund um den Strahlenschutz für Ärztinnen, Ärzte und unser Team der FAA.
Oberstes Ziel: Der Schutz des Menschen.
Strahlenschutz soll die Gesundheit des Menschen schützen. Die relevanten Rechtsgrundlagen für die Sicherheit bei Anwendung ionisierender Strahlung sind hier das Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz/ StrlSchG) sowie darauf aufbauend die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung/StrlSchV).
Durch Festlegung von Dosisgrenzwerten wird damit sichergestellt, dass deterministische Strahlenschäden zuverlässig verhindert werden. Die Dosis der jeweiligen Strahlung wird in Millisievert (mSv) gemessen.
Anwendungsbereiche ionisierender Strahlung
- Röntgen- und computertomografische Untersuchungen (CT)
- Röntgen-Mammographie
- Nuklearmedizin (Szintigrafie, Positronen-Emissions-Tomografie (PET), Einzelphotonen-Emissions-Computertomografie (SPECT))
- Strahlentherapie
relevante Arbeits-/Aufenthaltsbereiche
- Überwachungsbereich: z. B. der Vorraum der Röntgenabteilung, alle Bereiche mit einer Jahresdosis von > 1mSv/a
- Kontrollbereich: u.a. OP, C-Bogen, alle Bereiche mit einer Jahresdosis von > 6mSv/a
Es ist also zwingend erforderlich, dass Ärztinnen und Ärzte – unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses – über spezifische Fachkenntnisse im Strahlenschutz verfügen.
Gefährliche Strahlung: Auswirkungen bei fehlendem Strahlenschutz
Ob und in welchem Umfang eine Strahlenexposition zu einem gesundheitlichen Schaden führt, lässt sich nicht pauschal vorhersagen. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. der absorbierten Strahlenmenge, der Art der Strahlung sowie dem betroffenen Organ oder Gewebe. Darüber hinaus können Schäden auch durch ionisierende Strahlung aus natürlichen Quellen entstehen, wie z. B. durch natürlich vorkommendes Radon.
Schon gewusst? In Deutschland lebende Personen sind bereits durch natürliche Quellen einer Strahlungsdosis von durchschnittlich 2-3 Millisievert pro Jahr ausgesetzt.
In der Fachwelt werden allgemein zwei Arten von Strahlungsschäden unterschieden:
Deterministische Strahlenschäden
Überschreitet die Strahlendosis einen Schwellenwert, treten im menschlichen Körper bestimmte Gewebereaktionen auf, die u.a. schwerwiegende Folgen haben können wie
- Rötungen der Haut
- Haarausfall
- Unfruchtbarkeit
- akute Strahlenkrankheit
- Fehlbildungen/Fehlentwicklungen des Gehirns beim Ungeborenen
Stochastische Strahlenschäden
Stochastische Strahlenschäden sind auf Veränderungen im Erbmaterial der Zellen (DNA) zurückzuführen. Solche manifestieren sich z. B. als Krebserkrankungen, vererbbare Mutationen und/oder führen zum Tod.
Stochastische Strahlenschäden können bereits durch geringe Strahlendosen auftreten. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ist umso kleiner, je geringer die Dosis ist; die Schwere dieser Schäden jedoch ist von der Dosis unabhängig.
Strahlenschutz – für wen relevant?
Geeignete Strahlenschutzmaßnahmen sind insbesondere für beruflich exponierte Personen umzusetzen. Dazu zählen z. B. alle Beschäftigten, die im Kontrollbereich eines Röntgen- oder CT-Gerätes eingesetzt werden. Darüber hinaus betrifft es alle ausführenden Personen mit Tätigkeiten in der Radiologie, mit mobilen Röntgengeräten sowie bei endoskopischen oder chirurgischen Eingriffen unter Durchleuchtung (z. B. in der Kardiologie, Endoskopie, Urologie und/oder im OP-Bereich).
Für Beschäftigte, die zwar ebenfalls in den genannten Abteilungen tätig sind, sich aber während der Anwendung von Röntgenstrahlen niemals in den Untersuchungs- oder Eingriffsräumen bzw. im Kontrollbereich eines mobilen Gerätes (i.d.R. im Radius von drei Metern) aufhalten, sind keine besonderen Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich.
Für alle im Kontrollbereich tätigen Personen ist die Umsetzung folgender Maßnahmen sicherzustellen:
- Es erfolgt eine geeignete personenbezogene Messung der Strahlungsdosen.
- Die erforderlichen Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch, persönlich) werden festgelegt.
- In Abhängigkeit von den zu erwartenden Strahlungsbelastungen erfolgt eine Zuordnung zu vorgegebenen Kategorien. Daraus lässt sich ableiten, ob eine jährliche ärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Strahlenschutz bei der FAA: unsere Rolle als Personaldienstleister
Als Facharztagentur haben wir darauf zu achten, dass “unsere” Ärztinnen und Ärzte vor ionisierender Strahlung geschützt werden. Die von uns vermittelten Ärztinnen und Ärzte müssen zwingend über entsprechende Fachkenntnisse verfügen und diese zudem regelmäßig auffrischen. Anna-Lena Himmelmeier ist bei uns für den Bereich Strahlenschutz zuständig und überwacht die Einhaltung der erforderlichen Vorgaben:
Dosimetrie
Gemäß § 35 Abs. 64 StrlSchVRöV ist an allen Personen, die sich aufgrund einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung im Kontrollbereich aufhalten, die aufgenommene Strahlendosis (Körperdosis) zu messen und entsprechend zu dokumentieren. Es ist sicherzustellen, dass alle Personen, die im Kontrollbereich tätig sind, ein Dosimeter tragen.
Sofern dem Arzt bzw. der Ärztin ein Dosimeter nicht direkt von der Klinik zur Verfügung gestellt wird, erfolgt die Bereitstellung durch die FAA.
Die Auswertung erfolgt regelmäßig/monatlich durch zugelassene Messstellen. Damit wird sichergestellt, dass bestimmte, körperteilbezogene Jahresdosen sowie eine maximale Lebensdosis nicht überschritten werden.
Strahlenschutzanweisung
Nach Registrierung bei der Facharztagentur ist von jedem Arzt/jeder Ärztin einmalig eine Strahlenschutzanweisung zu unterzeichnen. Die Anweisung enthält alle relevanten Informationen und Regelungen zum Strahlenschutz.
Strahlenschutzunterweisung
Gemäß Strahlenschutzverordnung (§ 63 StrlSchV) sind für “exponierte Personen” in Kliniken und Praxen regelmäßig Pflichtunterweisungen im Strahlenschutz erforderlich. Die Unterweisungen richten sich sowohl an fachkundige als auch an nicht fachkundige Personen. Sie sind jeweils vor Aufnahme einer Tätigkeit sowie einmal jährlich durchzuführen. Die Unterweisungen gehören zu den Pflichten der Strahlenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten der jeweiligen Klinik/Einrichtung.
Die Facharztagentur arbeitet mit der Relias Learning GmbH zusammen und bietet entsprechende E-Learning-Schulungen für Ärztinnen und Ärzte kostenlos an.
Strahlenschutzregisternummer
Gemäß Strahlenschutzgesetz (§ 170 StrlSchG) ist für alle beruflich exponierten Personen, Inhaber*innen von Strahlenpässen sowie freiwillig strahlenschutzüberwachte Personen eine eindeutige persönliche Kennnummer erforderlich, die sogenannte Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer).
Die SSR-Nummer erleichtert bzw. verbessert die Zuordnung/Bilanzierung der individuellen Dosiswerte aus beruflicher Strahlenexposition im Strahlenschutzregister.
Die SSR-Nummer wird beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) beantragt und vom BfS vergeben.
Die Beantragung erfolgt durch den/die Strahlenschutzverantwortliche/n, den/die Verpflichtende/n des Beschäftigungsbetriebes oder eine von ihm/ihr autorisierte Person.
Die Strahlenschutzregisternummer liegt den ÄrztInnen oftmals schon vor. Sollte das einmal nicht der Fall sein, generieren wir diese gerne beim Bundesamt für Strahlenschutz und händigen den Ärztinnen und Ärzten das dazugehörige Zertifikat entsprechend aus.
Strahlenpass
Gemäß Strahlenschutzgesetz (§ 68 StrlSchG) sind Personen, die aus beruflichen Gründen in Strahlenschutzbereichen fremder Anlagen/Einrichtungen tätig werden, verpflichtet, einen gültigen Strahlenpass zu besitzen.
Der Strahlenpass ist ein amtliches Dokument und persönliches Eigentum des Passinhabers/der Passinhaberin. Er wird von der zuständigen Registrierbehörde eines Bundeslandes ausgestellt. Die Ausgabe erfolgt gemäß den Vorgaben der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV Strahlenpass) vom 01.07.2020.
Fazit
Strahlenschutz spielt im Gesundheitswesen eine bedeutende Rolle. Daher ist es zwingend erforderlich, dass die von uns vermittelten Ärztinnen und Ärzte über spezifische Fachkenntnisse in diesem Bereich verfügen. Als Personaldienstleister stehen wir den Ärztinnen und Ärzten rund um das Thema Strahlenschutz selbstverständlich gerne als persönliche Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite.